Autor: Mainz-Kwasniok |
Sofern es nicht beim internen Beratungsverhältnis zum Mandanten bleibt, sondern eine weitere Tätigkeit anfällt, entsteht wie in sonstigen Zivilsachen auch eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Das umfasst nicht nur den Schriftverkehr mit dem Gegner, sondern auch die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG), wobei auch die Mitwirkung an der Gestaltung einseitiger Erklärungen gemeint ist (z.B. ein Unterhaltsanerkenntnis).
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