5.3 Besprechungstermin mit der Gegenseite

Autor: Mainz-Kwasniok

Terminsgebühr

Auch bei außergerichtlichen Verhandlungen kann eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entstehen, nämlich dann, wenn ein unbedingtes Prozessmandat besteht. Es muss nicht rechtshängig sein.

Ist im Verlauf des Verfahrens die Terminsgebühr bereits entstanden oder wird zwecks Protokollierung noch entstehen, ist die Überlegung aber müßig, da die Terminsgebühr nur einmal anfällt, unabhängig von der Zahl der Termine. Die „fiktive“ Terminsgebühr geht dann in der „echten“ unter.

Interessanter ist daher der Fall, dass der Mandant unzweideutig bereits einen Verfahrensauftrag erteilt hat und es in dieser Phase (z.B. zwischen Auftrag und Anhängigkeit oder zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit) zu einem Vierergespräch mit der Gegenseite kommt oder wenn das Einigungsgespräch einer gerichtlichen Terminierung zuvorkommt. Denn gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts gerichtet sind.