Autor: Mainz-Kwasniok |
Auch bei außergerichtlichen Verhandlungen kann eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entstehen, nämlich dann, wenn ein entsprechendes gerichtliches Verfahren bereits anhängig ist. Ist dort die Terminsgebühr bereits entstanden oder wird zwecks Protokollierung noch entstehen, ist die Überlegung aber müßig, da die Terminsgebühr nur einmal anfällt, unabhängig von der Zahl der Termine.
Interessanter ist daher der Fall, dass der Mandant unzweideutig bereits einen Verfahrensauftrag erteilt hat und es in dieser Phase (z.B. zwischen Auftrag und Anhängigkeit oder zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit) zu einem Vierergespräch mit der Gegenseite kommt. Denn gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts gerichtet sind.
Typischer Fall für einen solchen Termin ist ein außergerichtliches Mediationsgespräch, an dem auch die Anwälte teilnehmen.
VGH Hessen, Beschluss vom 22.11.2007 — 1 TJ 2287/07:
"Der Rechtsanwalt erhält für die Teilnahme an einem Mediationsgespräch eine Terminsgebühr auch dann, wenn das Mediationsverfahren im Rahmen einer gerichtsnahen Mediation und nicht vor einem beauftragten Richter stattfindet." |
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