5.4 Verhandlung vor dem Güterichter

Autor: Mainz-Kwasniok

Terminsgebühr

Verweist der Familienrichter innerhalb des Gerichts an einen Güterichter, so fällt für den Anwalt in der Güterichterverhandlung eine 1,2-Terminsgebühr an (Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG).

Die Terminsgebühr fällt aber insgesamt nur einmal an, auch wenn vorher oder nachher beim Familienrichter noch über denselben Gegenstand verhandelt wird.

Verfahrensgebühr

Werden in die Güterichterverhandlung nicht rechtshängige Gegenstände einbezogen und war der Rechtsanwalt auch insoweit zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren mandatiert, erhält er eine Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3 für die rechtshängigen und die sogenannte Differenzverfahrensgebühr von 0,8 für die nicht rechtshängigen Ansprüche. Genau wie im streitigen Verfahren ist die Kappung auf die 1,3-Verfahrensgebühr aus der Gesamtsumme zu beachten (§ 15 Abs. 3 RVG; Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG). Die ggf. zuvor angefallene Geschäftsgebühr wird naturgemäß angerechnet (Nr. 2300, Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG). Außerdem fällt auch aus diesen Gegenständen eine Terminsgebühr von 1,2 an, da insoweit Verhandlungen zur Vermeidung eines Rechtsstreits geführt worden sind (Vorbem. 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 3104 VV RVG), und keine Terminsgebühr.

Gebührentechnisch unterscheidet eine Einigung in der Güterichterverhandlung sich also nicht von einer Einigung im streitigen Verfahren.

Geschäftsgebühr