Autor: Kalversberg-Mossmann |
Seit 01.09.2009 sind Verfahren nach dem GewSchG nunmehr ausschließlich den Familiengerichten zugewiesen (keine Unterscheidung mehr zwischen Zivil- und Familiengerichten). Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 111 Nr. 6 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit ist in § 211 FamFG als Wahlzuständigkeit geregelt (Tatort bzw. Erfolgsort, gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners oder Bezirk, in der sich die gemeinsame Wohnung befindet).
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