8.1 Internationale Zuständigkeit

Autor: Dimmler

Die Regelung sonstiger Vermögensfolgen unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Brüssel IIb-VO. Maßgeblich wird nach § 105 FamFG deutsches Recht, mithin die Regelungen in § 201 FamFG hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit.

Letzte redaktionelle Änderung: 16.11.2022