Die Regelung sonstiger Vermögensfolgen unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Brüssel IIb-VO. Maßgeblich wird nach § 105FamFG deutsches Recht, mithin die Regelungen in § 201FamFG hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit.
Letzte redaktionelle Änderung: 16.11.2022
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