Mandatssituation 7.4: Abänderung nach § 51 Abs. 1, 2 VersAusglG

Autor: Kottke

Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren Muster

Ihr Mandant Herr Hans Schmitz kommt mit einem Scheidungsurteil aus dem Jahr 1995 zu Ihnen. Der Versorgungsausgleich wurde in diesem für zwei Anrechte durchgeführt, auf Seiten von Herrn Schmitz hinsichtlich einer Beamtenversorgung und auf Seiten der Ehefrau Gertrud hinsichtlich einer Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Herr Schmitz bezieht nun seit ein paar Monaten sein Ruhegehalt und meint, eine Abänderung des Versorgungsausgleichs dürfte zu seinen Gunsten möglich sein, da man bei dem damals durchgeführten Versorgungsausgleich noch von einem Ruhegehaltsanteil i.H.v. 75 % ausging und der Höchstversorgungssatz heute nur 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge betrage.

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Wann wurde die Ehe geschlossen?

Wurde der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht durchgeführt?

Wurde der Versorgungsausgleich nicht in der ehemaligen DDR durchgeführt?

Wurde ein nicht dynamisiertes Anrecht, z.B. eine Beamtenversorgung, ausgeglichen?

Ist der Mandant ausgleichspflichtig gewesen?

Bezieht der damals ausgleichspflichtige oder der ausgleichsberechtigte Ehepartner bereits eine laufende Versorgung wegen Alters oder Invalidität oder erfolgt der Leistungsbeginn aus dem abzuändernden Recht in den nächsten zwölf (bis 31.07.2021 sechs) Monaten?