OLG Naumburg - Beschluss vom 04.10.2010
8 UF 56/10 (VKH)
Normen:
FamFG § 42 Abs. 1; FamFG § 44;
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 136/10

Abänderung eines Beschlusses im familiengerichtlichen Verfahren wegen Falschbezeichnung der mitwirkenden Richter; Umfang des rechtlichen Gehörs

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.10.2010 - Aktenzeichen 8 UF 56/10 (VKH)

DRsp Nr. 2011/3732

Abänderung eines Beschlusses im familiengerichtlichen Verfahren wegen Falschbezeichnung der mitwirkenden Richter; Umfang des rechtlichen Gehörs

Im Beschwerdeverfahren sind eine erstinstanzlich unterbliebene persönliche Anhörung des Kindes und der Kindeseltern sowie die Bestellung eines Verfahrensbeistandes zur Feststellung des für eine Sorgerechtsentscheidung erheblichen Sachverhalts erforderlich und zumutbar.

Der Beschluss des 8. Zivilsenats - 2. Familiensenats - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12.08.2010 wird von Amts wegen im Rubrum dahingehend berichtigt, dass die Entscheidung "durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Feldmann, den Richter am Oberlandesgericht Bisping und die Richterin am Landgericht Seidl" getroffen worden ist.

Auf die Gehörsrüge des Antragstellers wird das Beschwerdeverfahren fortgeführt. Der Beschluss vom 12.08.2010 wird mit Ausnahme der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch aufgehoben.

Die im Übrigen als Gegenvorstellung gegen die das Verfahrenskostenhilfegesuch ablehnende Entscheidung auszulegende Gehörsrüge wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahrenskostenhilfegesuch für das Verfahren zur Entscheidung über die Gehörsrüge wird abgelehnt.

Normenkette:

FamFG § 42 Abs. 1; FamFG § 44;

Gründe: