OLG Naumburg - Beschluss vom 26.03.2010
8 UF 53/10
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1; BGB § 1687 Abs. 1; BGB § 1628; BGB § 1672;
Fundstellen:
BNotZ 2011, 64
FamRZ 2011, 308
NotBZ 2011, 64
Vorinstanzen:
AG Merseburg, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 461/09

Abänderung eines gerichtlich gebilligten Vergleichs zum Aufenthaltsbestimmungsrechts eines Kindes; Umfang des Aufenthaltsbestimmungsrechts; Zulässigkeit eines Schulwechsels

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.03.2010 - Aktenzeichen 8 UF 53/10

DRsp Nr. 2010/19491

Abänderung eines gerichtlich gebilligten Vergleichs zum Aufenthaltsbestimmungsrechts eines Kindes; Umfang des Aufenthaltsbestimmungsrechts; Zulässigkeit eines Schulwechsels

1. Eine nach altem Recht gerichtlich genehmigte Vereinbarung bzw. ein nach neuem Recht gerichtlich gebilligter Vergleich zum Aufenthaltsbestimmungsrecht kann nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1696 Abs. 1 BGB abgeändert werden. Ein zusätzlicher zeitlicher und finanzieller Aufwand für die Ausübung des Umgangs mit dem Kind infolge eines Umzugs des betreuenden Elternteils mit diesem ist grundsätzlich kein tragender Gesichtspunkt für die Sorgerechtsentscheidung. Diesem Gesichtspunkt ist vielmehr im Einzelfall bei der konkreten Umgangsregelung Rechnung zu tragen, in dessen Rahmen die Gerichte zu prüfen haben, ob der betreuende Elternteil anteilig zur Übernahme des für das Holen und Bringen des Kindes erforderlichen zeitlichen und finanziellen Aufwandes verpflichtet wird, damit es nicht zu einer faktischen Vereitelung des Umgangsrechts kommt.