OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.03.2015
5 UF 254/14
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6;
Vorinstanzen:
AG Langenfeld, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 151/13

Ablehnung der Entziehung der elterlichen Sorge mangels Feststellung einer Gefährdung des Kindeswohls

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 5 UF 254/14

DRsp Nr. 2022/9209

Ablehnung der Entziehung der elterlichen Sorge mangels Feststellung einer Gefährdung des Kindeswohls

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der am 9. Oktober 2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Langenfeld (42 F 151/13) aufgehoben.

Der Kindesmutter wird nach Rückkehr von A. in ihren Haushalt aufgegeben, unangemeldete Hausbesuche des Jugendamtes X. zu dulden.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6;

Gründe

I.

Die am 18.03.2013 geborene A. B. ist das nichteheliche Kind der Beteiligten zu 1) und 2). Die Kindeseltern haben keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben. Das Kind lebte nach seiner Geburt mit seinen Eltern zusammen in einem gemeinsamen Haushalt in X..

Nachdem A. am 06.09.2013 vom Wickeltisch gefallen war, wurde bei dem sich anschließenden stationären Aufenthalt in der Uniklinik Y. vom 06.09.2013 bis 08.09.2013 der Verdacht eines Schütteltraumas diagnostiziert. Wegen des Verdachts einer Kindesmisshandlung wurde A. am 13.09.2013 seitens des Jugendamtes in Obhut genommen und befindet sich seitdem in einer Bereitschaftspflegefamilie.