Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der am 9. Oktober 2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Langenfeld (
Der Kindesmutter wird nach Rückkehr von A. in ihren Haushalt aufgegeben, unangemeldete Hausbesuche des Jugendamtes X. zu dulden.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
I.
Die am 18.03.2013 geborene A. B. ist das nichteheliche Kind der Beteiligten zu 1) und 2). Die Kindeseltern haben keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben. Das Kind lebte nach seiner Geburt mit seinen Eltern zusammen in einem gemeinsamen Haushalt in X..
Nachdem A. am 06.09.2013 vom Wickeltisch gefallen war, wurde bei dem sich anschließenden stationären Aufenthalt in der Uniklinik Y. vom 06.09.2013 bis 08.09.2013 der Verdacht eines Schütteltraumas diagnostiziert. Wegen des Verdachts einer Kindesmisshandlung wurde A. am 13.09.2013 seitens des Jugendamtes in Obhut genommen und befindet sich seitdem in einer Bereitschaftspflegefamilie.
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