OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.03.2022
17 UF 5/22
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 22.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 1888/21

Ablehnung der Rückführung zweier aus Bosnien und Herzegowina nach Deutschland verbrachter Kinder, da die Jahresfrist des Art. 12 Abs. 1 HKÜ abgelaufen ist und die Kinder sich in ihrer neuen Umgebung in Deutschland eingelebt haben

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.03.2022 - Aktenzeichen 17 UF 5/22

DRsp Nr. 2022/15583

Ablehnung der Rückführung zweier aus Bosnien und Herzegowina nach Deutschland verbrachter Kinder, da die Jahresfrist des Art. 12 Abs. 1 HKÜ abgelaufen ist und die Kinder sich in ihrer neuen Umgebung in Deutschland eingelebt haben

Kinder haben sich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 HKÜ in der neuen Umgebung eingelebt, wenn sie eine Rückkehr in die Heimat nachdrücklich ablehnen und Ihre Zukunft in Deutschland sehen. Das gilt umso mehr, wenn sie in der Schule eine erhebliche Anpassungsleistung erbracht haben und gute Fortschritte machen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 22.12.2021 wird

zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

4.

Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 12 Abs. 2;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist das Verlangen des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin auf Rückführung der gemeinsamen Kinder D. F., geboren am ....2006, und Do. F., geboren am ....2009, nach Bosnien und Herzegowina gemäß den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ).