OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.04.2020
12 E 976/19
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; UVG § 1 Abs. 3 Alt. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 923/19

Ablehnung einer Prozesskostenhilfebeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht; Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren; Ablehnung einer Unterhaltsvorschussgewährung wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten der Mutter bei der Feststellung des angeblichen Kindesvaters

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2020 - Aktenzeichen 12 E 976/19

DRsp Nr. 2020/15196

Ablehnung einer Prozesskostenhilfebeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht; Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren; Ablehnung einer Unterhaltsvorschussgewährung wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten der Mutter bei der Feststellung des angeblichen Kindesvaters

Tenor

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; UVG § 1 Abs. 3 Alt. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt: Beschluss vom 20. März 2019 - 12 E 888/18 -, juris Rn. 9, m. w. N.