BGH - Urteil vom 14.07.2015
VI ZR 326/14
Normen:
ZPO § 160a Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6 S. 1 2. Fall; BGB § 242; BGB § 779 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2015, 814
BGHZ 206, 219
FamRZ 2015, 1886
FuR 2016, 108
MDR 2015, 1198
NJW 2015, 2965
VersR 2016, 548
WM 2015, 2340
ZIP 2015, 2196
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 86/07
OLG Schleswig, vom 11.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 141/12

Abschluss eines wirksamen Vergleichs durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts mit Schriftsatz der Parteien

BGH, Urteil vom 14.07.2015 - Aktenzeichen VI ZR 326/14

DRsp Nr. 2015/16072

Abschluss eines wirksamen Vergleichs durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts mit Schriftsatz der Parteien

Ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO kann nur durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts mit Schriftsatz der Parteien wirksam geschlossen werden.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 160a Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6 S. 1 2. Fall; BGB § 242; BGB § 779 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer angeblich fehlerhaften privatärztlichen Behandlung in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 26. März 2014 den Parteien vorgeschlagen, sich wie folgt zu vergleichen:

"1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin ohne Anerkennung einer darüber hinausgehenden Rechtspflicht zur Abgeltung sämtlicher in diesem Rechtsstreit geltend gemachter eventueller Ansprüche 3.600,00 €. Damit sind sämtliche eventuellen Ansprüche - seien sie vorhersehbar oder nicht - der Klägerin gegen den Beklagten oder weiteres Personal des Klinikums Itzehoe sowie gegen das Klinikum Itzehoe erledigt.