Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Es wird festgestellt, dass eine gerichtliche Regelung des Umgangs der Beteiligten zu 3. mit dem betroffenen Kind derzeit nicht veranlasst ist.
Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Beteiligten zu 3. und 4. je zur Hälfte. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Beteiligte zu 3. (im Folgenden Mutter) wendet sich gegen den erstinstanzlich ausgesprochenen Ausschluss ihres Umgangs mit dem betroffenen, derzeit 13-jährigen Sohn, der aus der Ehe mit dem Beteiligten zu 4. (im Folgenden Vater) hervorgegangen ist.
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