OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.09.2022
6 UF 103/22
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1;

Absehen von einer Umgangsregelung bei Weigerung des ins Ausland verziehenden, umgangsberechtigten Elternteils, den Umgang am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes in Deutschland wahrzunehmen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 6 UF 103/22

DRsp Nr. 2023/1741

Absehen von einer Umgangsregelung bei Weigerung des ins Ausland verziehenden, umgangsberechtigten Elternteils, den Umgang am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes in Deutschland wahrzunehmen

Verzieht die umgangsberechtigte Mutter ins Ausland (hier: Polen) und weigert diese sich, ihr Umgangsrecht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes in Deutschland wahrzunehmen, obwohl ihr dies möglich und zumutbar ist, kann das Familiengericht von der Regelung des Umgangs absehen, soweit im Einzelfall zum Schutz des Kindes nicht ein Umgangsausschluss erforderlich ist und der Umgang aus Gründen des Kindeswohls derzeit nicht mit Übernachtungen am Wohnort der Mutter stattfinden kann.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass eine gerichtliche Regelung des Umgangs der Beteiligten zu 3. mit dem betroffenen Kind derzeit nicht veranlasst ist.

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Beteiligten zu 3. und 4. je zur Hälfte. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 3. (im Folgenden Mutter) wendet sich gegen den erstinstanzlich ausgesprochenen Ausschluss ihres Umgangs mit dem betroffenen, derzeit 13-jährigen Sohn, der aus der Ehe mit dem Beteiligten zu 4. (im Folgenden Vater) hervorgegangen ist.