EuGH - Urteil vom 24.02.2015
Rs. C-559/13
Normen:
EG Art. 56; AEUV Art. 63; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 22 Nr. 1 S. 1; EStG § 50 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 654
BStBl II 2015, 1071
EuZW 2015, 480
FamRZ 2015, 639
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZEV 2015, 593
ZEV 2015, 6
ZEV 2017, 89
Vorinstanzen:
BFH, vom 14.05.2013

Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen eines gebietsfremden Steuerpflichtigen an seine Eltern

EuGH, Urteil vom 24.02.2015 - Aktenzeichen Rs. C-559/13

DRsp Nr. 2015/3707

Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen eines gebietsfremden Steuerpflichtigen an seine Eltern

Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es einem gebietsfremden Steuerpflichtigen, der in diesem Mitgliedstaat gewerbliche Einkünfte aus Anteilen an einer Gesellschaft erzielt hat, die ihm von einem Elternteil im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurden, verwehrt, von diesen Einkünften die Versorgungsleistungen abzuziehen, die er an diesen Elternteil als Gegenleistung für diese Übertragung gezahlt hat, während sie einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen diesen Abzug gestattet.

Tenor:

Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es einem gebietsfremden Steuerpflichtigen, der in diesem Mitgliedstaat gewerbliche Einkünfte aus Anteilen an einer Gesellschaft erzielt hat, die ihm von einem Elternteil im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurden, verwehrt, von diesen Einkünften die Versorgungsleistungen abzuziehen, die er an diesen Elternteil als Gegenleistung für diese Übertragung gezahlt hat, während sie einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen diesen Abzug gestattet.

Normenkette:

EG Art. 56; AEUV Art. 63; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 22 Nr. 1 S. 1; EStG § 50 Abs. 1 S. 4;

Entscheidungsgründe: