FG Hessen - Urteil vom 17.06.2010
1 K 2864/09
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;

Abzugsvoraussetzungen für eine Kinderkur als Krankheitskosten; Außergewöhnliche Belastung; Kinderkur; Krankheitskosten; Begleitperson; Heilklimatische Kur; Amtsärztliches Attest

FG Hessen, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 1 K 2864/09

DRsp Nr. 2011/1386

Abzugsvoraussetzungen für eine Kinderkur als Krankheitskosten; Außergewöhnliche Belastung; Kinderkur; Krankheitskosten; Begleitperson; Heilklimatische Kur; Amtsärztliches Attest

1. Aufwendungen für eine Behandlung einer Krankheit dienende Kur sind nur dann als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig, wenn die Reise zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint. 2. Die Notwendigkeit der Kurmaßnahme ist vor Antritt der Kur durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen. 3. Zur Anerkennung eines Kuraufenthaltes von Kindern als Heilmaßnahme bedarf es zusätzlich der Unterbringung in einem Kinderheim, sofern nicht vor Antritt der Kur durch amtsärztliches Attest nachgewiesen wird, dass und warum der Kurerfolg ausnahmsweise auch bei einer anderweitigen Unterbringung erreicht werden kann. 4. Auf eine solche Bescheinigung kann auch nicht verzichtet werden, wenn sich am avisierten Kurort kein Kinderheim befindet, es sei denn die amtsärztliche Bescheinigung enthält die Angabe eines konkreten Ortes zur Durchführung der Kur und eine hinreichende Begründung dafür, warum nur dieser Kurort die empfohlene Kur unterstützt.