FG München - Urteil vom 14.02.2007
9 K 2453/06
Normen:
EStG (2002) § 74 Abs. 1 S. 3 Alt. 2 § 74 Abs. 1 S. 4 ; SGB XII § 94 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1179

Abzweigung von Kindergeld; Vollstationär untergebrachtes behindertes Kind

FG München, Urteil vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 9 K 2453/06

DRsp Nr. 2007/7614

Abzweigung von Kindergeld; Vollstationär untergebrachtes behindertes Kind

1. § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG ist nicht in der Weise isoliert von den Sätzen 1 bis 3 zu sehen, dass die Auszahlung des Kindergeldes ohne weiteres an eine andere Person erfolgen kann, wenn diese dem Kind Unterhalt gewährt. Vielmehr bewirkt § 74 Abs. 1 S. 4 EStG eine Erweiterung der für eine Auszahlung in Betracht kommenden Auszahlungsempfänger, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 S. 1 bis 3 EStG erfüllt sind. 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensausübung nach § 74 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. i.V.m. Abs. 1 Satz 4 EStG über einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes sind erfüllt, wenn ein vollstationär in einer Behinderteneinrichtung untergebrachtes Kind Eingliederungshilfe durch den Sozialhilfeträger erhält und die Eltern zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 26 EUR nach § 94 Abs. 2 SGB XII herangezogen werden. Die Ermessensentscheidung ist allerdings nicht anspruchsbegründend reduziert.

Normenkette:

EStG (2002) § 74 Abs. 1 S. 3 Alt. 2 § 74 Abs. 1 S. 4 ; SGB XII § 94 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Bescheid über die Ablehnung der Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) rechtmäßig ist.