OLG Celle - Beschluss vom 20.04.2015
15 WF 79/14
Normen:
RVG § 56; VV- RVG Nr. 1003;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 255
Vorinstanzen:
AG Peine, vom 28.04.2014

Änderung der Festsetzung der VerfahrenskostenhilfevergütungEntstehung der Einigungsgebühr bei Abschluss einer Zwischenvereinbarung zum Sorgerecht

OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2015 - Aktenzeichen 15 WF 79/14

DRsp Nr. 2015/8435

Änderung der Festsetzung der Verfahrenskostenhilfevergütung Entstehung der Einigungsgebühr bei Abschluss einer Zwischenvereinbarung zum Sorgerecht

Die Festsetzung der Verfahrenskostenhilfevergütung kann auch nach Ablauf des Folgejahres geändert werden, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen des Rechtsanwaltes nicht besteht, weil die Kostenbeamtin ihn vorher formlos zur Rückzahlung aufgefordert hatte. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG entsteht bei einer Zwischenvereinbarung zum Sorgerecht anlässlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dann, wenn ein konkretes gerichtliches Verfahren (einstweiliges Anordnungsverfahren) vermieden wurde. Soweit dieses nicht anhängig war, muss es zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bevorgestanden haben.

I. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Peine vom 28. April 2014 - 10 F 306/12 - wird zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 56; VV- RVG Nr. 1003;

Gründe:

I.