LSG Sachsen - Beschluss vom 02.06.2015
7 AS 1587/13 B PKH
Normen:
BGB § 107; BGB § 1629 Abs. 1 S. 2; SGB II § 21 Abs. 3; SGB II § 38 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 19.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 8662/12

Alleinerziehung; Betreuungsbeitrag; gemeinsames Sorgerecht; Mehrbedarf; Minderjährige; Prozessführungsbefugnis; temporäre Bedarfsgemeinschaft

LSG Sachsen, Beschluss vom 02.06.2015 - Aktenzeichen 7 AS 1587/13 B PKH

DRsp Nr. 2015/9989

Alleinerziehung; Betreuungsbeitrag; gemeinsames Sorgerecht; Mehrbedarf; Minderjährige; Prozessführungsbefugnis; temporäre Bedarfsgemeinschaft

1. Bei einem minderjährigen, beschränkt geschäftsfähigen Kind fehlt die Proszessführungsbefugnis, wenn bei gemeinsamem Sorgerecht nur ein Elternteil auftritt, dem weder das Recht zur alleinigen Vertretung des Kindes durch eine familiengerichtliche Entscheidung übertragen worden ist, noch eine Zustimmung oder Genehmigung des weiteren Sorgeberechtigten zur Prozessführung vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R, RdNr. 11). 2. Fraglich ist im Rahmen der Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II, ob die vom BSG aufgestellten Grundsätze zur hälftigen Betreuung im wöchentlichen Intervall (z.B. Urteile vom 03.03.2009 - B 4 AS 50/07 R und vom 02.07.2009 - B 14 AS 54/08 R, RdNr 16) auch auf Fälle übertragen werden können, in denen sich das minderjährige Kind täglich in beiden Haushalten der getrennt lebenden, aber gemeinsam sorgeberechtigten Eltern aufhält.

I. Die Beschwerde der minderjährigen Klägerin zu 2 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 19. Juli 2013 wird verworfen.