OLG Köln - Beschluss vom 09.04.2010
4 UF 55/10
Normen:
FamFG § 108 Abs. 1; FamFG § 109;
Fundstellen:
FamRBInt 2010, 86
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 05.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 402 F 66/10

Anerkennung ausländischer Entscheidungen im Verfahren nach § 108 Abs. 1 FamFG

OLG Köln, Beschluss vom 09.04.2010 - Aktenzeichen 4 UF 55/10

DRsp Nr. 2010/19238

Anerkennung ausländischer Entscheidungen im Verfahren nach § 108 Abs. 1 FamFG

1. Gem. § 108 Abs. 1 FamFG werden ausländische Entscheidungen inzident anerkannt, ohne dass es eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedarf. Anerkennung i.S. dieser Vorschrift bedeutet, dass sich die Wirkungen, die der Entscheidung im ausländischen Gerichtsstaat zukommen, auf das Inland erstrecken. Hierzu bedarf es einer im Ausland wirksamen Entscheidung. 2. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist allerdings ausgeschlossen, soweit Anerkennungshindernisse gem. § 109 FamFG vorliegen.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird auf die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 2) der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 5. März 2010 - 402 F 66/10 - aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wird angeordnet:

Der Beschwerdegegner hat die beiden minderjährigen Kinder B.T. und F. I., beide geboren am 03.04.2007, an die Beschwerdeführerin zu 1) zum Zweck der Rückführung nach Malaysia herauszugeben.

Die Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

FamFG § 108 Abs. 1; FamFG § 109;

Gründe