OLG Celle - Beschluss vom 03.11.2010
10 UF 237/10
Normen:
ZPO § 511;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 744
MDR 2011, 449
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 620 F 2918/09

Anforderungen an die Berufungsbeschwer im Hinblick auf den Inhalt eines klageabweisenden Urteils

OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2010 - Aktenzeichen 10 UF 237/10

DRsp Nr. 2010/20898

Anforderungen an die Berufungsbeschwer im Hinblick auf den Inhalt eines klageabweisenden Urteils

Eine Berufung des erstinstanzlich obsiegenden Beklagten, mit der ausschließlich eine andere inhaltliche Begründung der Klagabweisung erstrebt wird, ist mangels einer erforderlichen Beschwer im Rechtssinne unzulässig.

1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 300 € festgesetzt.

2. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, daß der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Es wird Gelegenheit zur Rücknahme der Berufung bzw. zu ergänzender Stellungnahme gegeben bis zum Ablauf des 26. November 2010.

Normenkette:

ZPO § 511;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat in dem vorliegend am 15. Juni 2009 eingeleiteten Verfahren mit dem allein vom Antragsteller zur Folgesache Ehegattenunterhalt angefochtenen Urteil vom 26. August 2010 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antrag der Ehefrau auf Zuspruch nachehelichen Unterhaltes abgewiesen.

Der Antragsteller will mit seiner Berufung zur Folgesache Ehegattenunterhalt erreichen, daß die - ausdrücklich aufrecht zu erhaltende - Antragsabweisung allein auf eine abweichende Berechnung gestützt wird.