BGH - Beschluss vom 07.10.2015
XII ZB 26/15
Normen:
BGB § 1603; BGB § 1610; SGB XII § 27b Abs. 2; SGB XII § 61;
Fundstellen:
FamRB 2016, 4
FuR 2016, 47
MDR 2015, 1300
NJW 2015, 3569
NJW 2015, 6
Vorinstanzen:
AG Altenkirchen, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 45/12
OLG Koblenz, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 113/14

Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für den Bedarf im Rahmen des Elternunterhalts bei der Heimunterbringung; Bestimmung des Unterhaltsbedarfs des Elternteils durch seine Unterbringung in einem Heim; Entscheidungsspielraum des sozialhilfebedürftigen Unterhaltsberechtigten bei der Wahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment

BGH, Beschluss vom 07.10.2015 - Aktenzeichen XII ZB 26/15

DRsp Nr. 2015/18825

Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für den Bedarf im Rahmen des Elternunterhalts bei der Heimunterbringung; Bestimmung des Unterhaltsbedarfs des Elternteils durch seine Unterbringung in einem Heim; Entscheidungsspielraum des sozialhilfebedürftigen Unterhaltsberechtigten bei der Wahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment

a) Der Unterhaltsbedarf des Elternteils bestimmt sich grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15 mwN).b) Hat der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte zu den Kriterien der Heimauswahl noch keinen Vortrag gehalten, genügt der Unterhaltspflichtige seiner Obliegenheit zum substantiierten Bestreiten dadurch, dass er konkrete, kostengünstigere Heime und die dafür anfallenden Kosten benennt (Fortführung von Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203).