Der Antragstellerin wird auf ihre sofortige Beschwerde vom 8. Oktober 2015 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt.
Ihr wird Rechtsanwalt M. in H. zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet.
Die sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung. Nach Ansicht des Senats können die Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin begehrten Umgangs mit ihrem Großneffen nicht von vorneherein verneint werden, vgl. § 76 Abs. 1 FamFG i.Vm. § 114 ZPO.
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