OLG Celle - Beschluss vom 27.11.2015
10 WF 303/15
Normen:
FamFG § 76; ZPO § 114; BGB § 1685 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2016, 100
FamRZ 2016, 916
FuR 2016, 4
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 609 F 3335/15

Anforderungen an die Feststellung einer sozial-familiären Beziehung i.S. von § 1685 Abs. 2 S. 1 BGB

OLG Celle, Beschluss vom 27.11.2015 - Aktenzeichen 10 WF 303/15

DRsp Nr. 2016/2042

Anforderungen an die Feststellung einer sozial-familiären Beziehung i.S. von § 1685 Abs. 2 S. 1 BGB

Die Anforderungen an die Feststellung einer sozial-familiären Beziehung gemäß § 1685 Abs. 2 S. 1 BGB sind geringer, wenn nur durch den Kontakt zu diesem, den Umgang begehrenden entfernten Verwandten (Großtante) dem Bedürfnis des Kindes Rechnung getragen werden kann, einen Teil seiner Herkunftsfamilie kennen zu lernen.

Der Antragstellerin wird auf ihre sofortige Beschwerde vom 8. Oktober 2015 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt.

Ihr wird Rechtsanwalt M. in H. zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 76; ZPO § 114; BGB § 1685 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung. Nach Ansicht des Senats können die Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin begehrten Umgangs mit ihrem Großneffen nicht von vorneherein verneint werden, vgl. § 76 Abs. 1 FamFG i.Vm. § 114 ZPO.