OLG Celle - Beschluss vom 13.09.2010
10 UF 198/10
Normen:
VersAusglG § 10; VersAusglG § 11;
Fundstellen:
FamRB 2010, 332
FamRZ 2011, 379
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 626 F 6669/09

Anforderungen an die gerichtliche Entscheidung bei interner Teilung einer berufsständischen Versorgung

OLG Celle, Beschluss vom 13.09.2010 - Aktenzeichen 10 UF 198/10

DRsp Nr. 2010/16790

Anforderungen an die gerichtliche Entscheidung bei interner Teilung einer berufsständischen Versorgung

Bei interner Teilung einer berufsständischen Versorgung hat der Entscheidungstenor außer dem auf das Ehezeitende bezogenen Ausgleichswert auch die für das übertragene Anrecht maßgebliche Versorgungsregelung zu bezeichnen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 9. Juli 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.148 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 10; VersAusglG § 11;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass es die jeweiligen gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehegatten und die vom Ehemann erworbene Anwartschaft bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit - hier der 30. November 2009 - gemäß § 10 VersAusglG intern geteilt hat. Die Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das Amtsgericht im Tenor ausgesprochen hat, dass der Ehefrau ein Anrecht (in Höhe von monatlich 384,40 €) "nach Maßgabe der Satzung vom 16. November 2009" übertragen wird, und begehrt den Wegfall dieser Maßgabe.