BGH - Beschluss vom 15.07.2015
XII ZB 369/14
Normen:
BGB § 1578 Abs. 2; BGB § 1578b Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2015, 370
FamRZ 2015, 694
FuR 2015, 671
NJW 2015, 2963
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 409 F 221/12
OLG Köln, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen II-4 UF 257/13

Anforderungen an die Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Bedarf; Möglichkeit des Wechsels der Unterhaltsberechtigten in einen günstigeren Tarif der privaten Krankenversicherung im Rahmen des Krankenvorsorgeunterhalts

BGH, Beschluss vom 15.07.2015 - Aktenzeichen XII ZB 369/14

DRsp Nr. 2015/14910

Anforderungen an die Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Bedarf; Möglichkeit des Wechsels der Unterhaltsberechtigten in einen günstigeren Tarif der privaten Krankenversicherung im Rahmen des Krankenvorsorgeunterhalts

FamFG § 238 a) Ein vom Gericht im vorausgegangenen Verfahren zur Frage der Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Bedarf übersehener Umstand kann für sich genommen nicht die Abänderung der Entscheidung eröffnen.b) Ist die Abänderung hingegen aus anderen Gründen eröffnet, so ist die Berücksichtigung des Umstands nur dann ausgeschlossen (präkludiert), wenn dieser bereits im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich war.c) War der Umstand (hier: Möglichkeit des Wechsels der Unterhaltsberechtigten in einen günstigeren Tarif der privaten Krankenversicherung im Rahmen des Krankenvorsorgeunterhalts) im vorausgegangenen Verfahren allein für die im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB anzustellende Gesamtschau von Bedeutung, ist seine Berücksichtigung im Abänderungsverfahren im Zweifel nicht ausgeschlossen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juli 2014 aufgehoben.