OLG Naumburg - Beschluss vom 05.06.2020
3 UF 44/20
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2021, 840
Vorinstanzen:
AG Burg, vom 16.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 275/19

Anforderungen an die Tenorierung bei interner Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.06.2020 - Aktenzeichen 3 UF 44/20

DRsp Nr. 2021/97

Anforderungen an die Tenorierung bei interner Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Bei der internen Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 10 VersAusglG bedarf es im Tenor keiner Bezugnahme auf das Ende der Ehezeit.

Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See / weitere Beteiligte zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Burg vom 16.03.2020 (Ausspruch zum Versorgungsausgleich zu Ziffer 2. und 3. des Beschlusstenors) - 5 F 275/19 S - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte zu 2.; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 10;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 16.03.2020, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden sowie zu Ziffern 2. und 3. des Beschlusstenors die von den geschiedenen Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Versorgungsanrechte im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Das Datum, zu dem die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden sollen, fehlt im Tenor.