BGH - Beschluss vom 23.09.2015
XII ZB 498/14
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 S. 2; FamFG § 68 Abs. 3 S. 1-2; FamFG § 278 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 38
Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 24/14
LG Schweinfurt, vom 01.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 134/14

Anhörung eines Betroffenen bzgl. Anordnung der Betreuung und Auswahl des Betreuers

BGH, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen XII ZB 498/14

DRsp Nr. 2015/21658

Anhörung eines Betroffenen bzgl. Anordnung der Betreuung und Auswahl des Betreuers

Von der grundsätzlichen Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts auch im Beschwerdeverfahren kann dann nicht abgesehen werden, wenn von einer erneuten Anhörung neue Erkenntnisse zu erwarten sind, weil der Betroffene im Beschwerdeverfahren erstmals den Wunsch äußert, ihm einen bestimmten Betreuer zu bestellen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 1. September 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 S. 2; FamFG § 68 Abs. 3 S. 1-2; FamFG § 278 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Betroffene wendet sich gegen die Anordnung der Betreuung und die Auswahl des Betreuers.