Anlage: AUSZUG AUS EINER ÖFFENTLICHEN URKUNDE BETREFFEND UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN, DIE KEINEM ANERKENNUNGS- UND VOLLSTRECKBARERKLÄRUNGSVERFAHREN UNTERLIEGT EuUntVO
Stand: 10.12.2018
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EU) 2018/1937, ABl. L 314 vom 11. 12. 2018 S. 36
2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen

Anlage: AUSZUG AUS EINER ÖFFENTLICHEN URKUNDE BETREFFEND UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN, DIE KEINEM ANERKENNUNGS- UND VOLLSTRECKBARERKLÄRUNGSVERFAHREN UNTERLIEGT EuUntVO Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen

Anlage: AUSZUG AUS EINER ÖFFENTLICHEN URKUNDE BETREFFEND UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN, DIE KEINEM ANERKENNUNGS- UND VOLLSTRECKBARERKLÄRUNGSVERFAHREN UNTERLIEGT

EuUntVO ( Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen )

ANHANG III
AUSZUG AUS EINER ÖFFENTLICHEN URKUNDE BETREFFEND UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN, DIE KEINEM ANERKENNUNGS- UND VOLLSTRECKBARERKLÄRUNGSVERFAHREN UNTERLIEGT (Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen) WICHTIG Von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats auszufertigen Nur auszufertigen, wenn die öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist Es sind nur die Angaben zu machen, die in der öffentlichen Urkunde stehen oder die der zuständigen Behörde mitgeteilt wurden 1. DATUM UND AKTENZEICHEN DER ÖFFENTLICHEN URKUNDE: Die öffentliche Urkunde wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und ist dort vollstreckbar, ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann und ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf (Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009) 2. ART DER ÖFFENTLICHEN URKUNDE 2.1.
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