EMPFANGSBESTÄTIGUNG FÜR EINEN ANTRAG (Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen)
Diese Empfangsbestätigung muss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags übermittelt werden. |
Eine Darstellung des Bearbeitungsstands wird innerhalb von 60 Tagen übermittelt. |
Geschehen zu am (TT/MM/JJJJ) |
Name und Unterschrift des bevollmächtigten Beamten der ersuchten Zentralen Behörde: |
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