MuSchArbV ( Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz )
Anlage 2
(zu Artikel 1 § 4 Abs. 1)Nicht erschöpfende Liste der chemischen Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe, der physikalischen Schadfaktoren und der Arbeitsbedingungen nach § 4 Abs. 1A. Werdende Mütter1. Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und Schadfaktorena. Chemische GefahrstoffeBlei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß diese Gefahrstoffe vom menschlichen Organismus absorbiert werden. Die Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung sind zu beachten.b. Biologische ArbeitsstoffeToxoplasma,Rötelnvirus,außer in Fällen, in denen nachgewiesen wird, daß die Arbeitnehmerin durch Immunisierung ausreichend gegen diese Arbeitsstoffe geschützt istc. Physikalische SchadfaktorenArbeit bei Überdruck, zum Beispiel in Druckkammern, beim Tauchen2. ArbeitsbedingungenTätigkeiten im Bergbau unter TageB. Stillende Mütter1. Gefahrstoffe (Agenzien) und Schadfaktorena. Chemische GefahrstoffeBlei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß diese Gefahrstoffe vom menschlichen Organismus absorbiert werdenb. Physikalische SchadfaktorenArbeit bei Überdruck, zum Beispiel in Druckkammern, beim Tauchen2. ArbeitsbedingungenTätigkeiten im Bergbau unter Tage