OLG Köln - Beschluss vom 08.02.2010
4 UF 176/09
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 407 F 160/09
AG Berlin-Kreuzberg, vom 27.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 134 F 11555/07
AG Bonn, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 407 F 161/09

Anordnung begleiteter Umgangskontakte

OLG Köln, Beschluss vom 08.02.2010 - Aktenzeichen 4 UF 176/09

DRsp Nr. 2023/8462

Anordnung begleiteter Umgangskontakte

Besteht eine Entfremdung zwischen dem nicht betreuenden Vater und dem betroffenen Kind, weil seit etwa einem Jahr kein regelmäßiger Umgang mehr stattgefunden hat, so sind zunächst begleitete Umgangskontakte anzuordnen, da jeder unbegleitete Umgang mit dem fremdgewordenen Vater bei dem Kind Ängste hervorrufen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher Elternteil für die Entfremdung verantwortlich ist.

Tenor

I.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 4. November 2009 - 407 F 161/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Verfahren AG Bonn 407 F 161/09 (Umgangsregelung) und AG Bonn 407 F 160/09 (Umgangsaussetzung) werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren AG Bonn 407 F 161/09 führt.

2.

Der Antrag der Beteiligten zu 2) auf Aussetzung des Umgangsrechts des Beteiligten zu 1) mit C. wird abgewiesen.

3.

Dem Beteiligten zu 1) wird das Recht auf einen begleiteten Umgang mit C. eingeräumt.

4.

Der Umgang soll von der Verfahrenspflegerin des Kindes, T. begleitet werden. Diese wird als Umgangspflegerin bestellt.

Insoweit wird der Beteiligten zu 2.) die elterliche Sorge entzogen und auf die Verfahrenspflegerin als Ergänzungsvormund übertragen.

Der Umgang soll alle 14 Tage in P. stattfinden.

5. 6. 7. 8.