BGH - Beschluss vom 11.08.2010
XII ZB 78/10
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 S. 1; BGB § 1897 Abs. 4 S. 2; BGB § 1903;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1651
Vorinstanzen:
AG Tostedt, vom 29.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 XVII 6004
LG Stade, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 9/10
LG Stade, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 13/10

Anordnung einer Betreuung trotz Verlangens einer psychosozialen, zeitweisen Unterstützung; Unterbringung des Betreuten in einer Einrichtung durch den Betreuer aufgrund eines Gutachtens des Gerichtes

BGH, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen XII ZB 78/10

DRsp Nr. 2010/15570

Anordnung einer Betreuung trotz Verlangens einer psychosozialen, zeitweisen Unterstützung; Unterbringung des Betreuten in einer Einrichtung durch den Betreuer aufgrund eines Gutachtens des Gerichtes

Die Anordnung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung oder einer erheblichen gesundheitlichen Eigenschädigung nicht überspannt werden dürfen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 22. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 S. 1; BGB § 1897 Abs. 4 S. 2; BGB § 1903;

Gründe

I.