OLG Dresden - Beschluss vom 12.03.2010
24 UF 0157/10
Normen:
BGB § 1909 S. 1; BGB § 1626;
Vorinstanzen:
AG Hainichen, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 604/09

Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gegenüber dem Vater

OLG Dresden, Beschluss vom 12.03.2010 - Aktenzeichen 24 UF 0157/10

DRsp Nr. 2010/6022

Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gegenüber dem Vater

Anordnung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gegenüber dem allein sorgeberechtigten Vater.

Die Beschwerde gegen den Beschluss das Amtsgerichts - Familiengericht - Hainichen vom 13.01.2010, Az. 51 F 604/09, wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist wert bis 5.000,00 EUR.

Normenkette:

BGB § 1909 S. 1; BGB § 1626;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung einer für seinen Sohn angeordneten Ergänzungspflegschaft.

Der fünfzehnjährige Sohn wechselte nach längeren Streitigkeiten Anfang September 2009 vom Haushalt des alleinsorgeberechtigten Vaters zur Großmutter. Der Vater hat der Großmutter infolge dessen Vollmachten erteilt. Das Jugendamt wurde beteiligt.

Der Vater überweist der Großmutter für den Sohn monatlich das Kindergeld (182,00 EUR) und eine Halbwaisenrente (193,00 EUR). Die Großmutter meint, der Vater müsse höheren Unterhalt zahlen. Zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen und zur Vermögensverwaltung hat sie daher eine Ergänzungspflegschaft angeregt.