BGH - Beschluss vom 01.03.2017
XII ZB 608/15
Normen:
BGB § 1903 Abs. 1; FamFG § 26;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 754
FuR 2017, 336
FuR 2017, 4
MDR 2017, 458
NJW-RR 2017, 769
Vorinstanzen:
AG Soltau, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 XVII B 746
LG Lüneburg, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 159/15

Anordnung eines betreuungsrechtlichen Einwilligungsvorbehalts; Erforderlichkeit des Vorbehalts zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten

BGH, Beschluss vom 01.03.2017 - Aktenzeichen XII ZB 608/15

DRsp Nr. 2017/3511

Anordnung eines betreuungsrechtlichen Einwilligungsvorbehalts; Erforderlichkeit des Vorbehalts zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten

FamFG § 26 Ein Einwilligungsvorbehalt darf nur angeordnet werden, wenn dieser auch erforderlich ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 2. Dezember 2015 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1903 Abs. 1; FamFG § 26;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung seiner Betreuung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.

Nachdem der Betroffene im Zusammenhang mit verschiedenen Verkehrsverstößen und immer wiederkehrender Eingaben aufgefallen war, hat das Betreuungsgericht ein Betreuungsverfahren eingeleitet und im Rahmen dessen zwei Sachverständigengutachten eingeholt.