BGH - Beschluss vom 17.05.2017
XII ZB 495/16
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1903;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1341
MDR 2017, 947
NJW 2017, 3303
NJW-RR 2017, 964
Vorinstanzen:
AG Straubing, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 559/05
LG Regensburg, vom 10.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 298/16

Anordnung eines betreuungsrechtlichen Einwilligungsvorbehalts gegen den freien Willen des Betroffenen

BGH, Beschluss vom 17.05.2017 - Aktenzeichen XII ZB 495/16

DRsp Nr. 2017/7692

Anordnung eines betreuungsrechtlichen Einwilligungsvorbehalts gegen den freien Willen des Betroffenen

Ein Einwilligungsvorbehalt kann nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 10. Oktober 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1903;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.

Er leidet an einer leichten Intelligenzminderung und steht unter anderem hinsichtlich der Vermögenssorge unter Betreuung.

Auf Antrag der Betreuerin hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen einen Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge angeordnet. Das Landgericht hat seine Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.