OLG Celle - Urteil vom 24.02.1987
17 UF 94/86
Normen:
BGB § 1586b ;
Fundstellen:
FamRZ 1987, 1038
LSK-FamR/Hülsmann, § 1586b BGB LS 5

Anpassung des nachehelichen Unterhalts nach dem Lebenshaltungsindex

OLG Celle, Urteil vom 24.02.1987 - Aktenzeichen 17 UF 94/86

DRsp Nr. 1994/8416

Anpassung des nachehelichen Unterhalts nach dem Lebenshaltungsindex

Der nacheheliche Unterhalt kann, wenn die Unterhaltsverpflichtung nach § 1586b BGB als Nachlaßverbindlichkeit fortbesteht, nach dem Lebenshaltungsindex angepaßt werden.

Normenkette:

BGB § 1586b ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Alleinerben seines am 9.12.1978 verstorbenen Vaters auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Die Klägerin war mit dem Vater des Beklagten verheiratet. Die am 31.8.1972 geschlossene Ehe wurde durch sofort rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts ... vom 12.9.1977 ... geschieden. Aus der Ehe ist der am 24.6.1973 geborene, mehrfach behinderte (autistische) Sohn H. hervorgegangen, für den die Klägerin sorgt.

Der Beklagte stammt aus einer früheren Ehe seines Vaters. Er führt den väterlichen Betrieb, einen Kfz-Handel und -Kundendienst in L., fort. Das Kind h. ist von seinem Vater auf den Pflichtteil gesetzt worden. Den Anspruch des Kindes hat der Beklagte (in Höhe von rund 1,1 Mio. DM) inzwischen erfüllt. Er fordert jedoch rund 376.000 DM zurück. Die Klägerin hat das Geld für H. in Absprache mit dem Vormundschaftsgericht im Wesentlichen in einem Mehrfamilienhaus in L. im Wert von rund 450.000 DM, in einer Eigentumswohnung in M. im Werte von 543.000 DM und in Wertpapieren von ca. 30.000 DM angelegt.