Die Klägerin nimmt den Beklagten als Alleinerben seines am 9.12.1978 verstorbenen Vaters auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Die Klägerin war mit dem Vater des Beklagten verheiratet. Die am 31.8.1972 geschlossene Ehe wurde durch sofort rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts ... vom 12.9.1977 ... geschieden. Aus der Ehe ist der am 24.6.1973 geborene, mehrfach behinderte (autistische) Sohn H. hervorgegangen, für den die Klägerin sorgt.
Der Beklagte stammt aus einer früheren Ehe seines Vaters. Er führt den väterlichen Betrieb, einen Kfz-Handel und -Kundendienst in L., fort. Das Kind h. ist von seinem Vater auf den Pflichtteil gesetzt worden. Den Anspruch des Kindes hat der Beklagte (in Höhe von rund 1,1 Mio. DM) inzwischen erfüllt. Er fordert jedoch rund 376.000 DM zurück. Die Klägerin hat das Geld für H. in Absprache mit dem Vormundschaftsgericht im Wesentlichen in einem Mehrfamilienhaus in L. im Wert von rund 450.000 DM, in einer Eigentumswohnung in M. im Werte von 543.000 DM und in Wertpapieren von ca. 30.000 DM angelegt.
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