OLG Celle - Beschluss vom 15.01.2010
10 WF 14/10
Normen:
RVG § 15a; RVG § 60; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 197
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 606 F 2550/09

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr in Übergangsfällen

OLG Celle, Beschluss vom 15.01.2010 - Aktenzeichen 10 WF 14/10

DRsp Nr. 2010/1422

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr in Übergangsfällen

Bei der Neuregelung des § 15 a RVG handelt es sich um eine Gesetzesänderung, auf die die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG Anwendung findet (entgegen BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - NJW 2009, 3101. Anschließung an OLG Celle - Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 2 W 280/09 - OLG Report Celle pp. 2009, 930).

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgericht - Familiengericht - Hannover vom 6. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 600 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG § 15a; RVG § 60; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4;

Gründe:

I. Nach rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 28. Juli 2009 hat der Beklagte im Streitfall die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. der Streitwert ist auf 8.100 € festgesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 16. August 2009 hat der Kläger Kostenfestsetzung gemäß § 104 ZPO beantragt. Dabei sind - abgesehen von Gerichtskosten und Auslagenvorschüssen - zunächst geltend gemacht worden:

1,3 Geschäftsgebühr 583,70 €
Post und Telekommunikationspauschale 20,00 €
1,3 Verfahrensgebühr 583,70 €
./. 0,65 Anrechnung gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV 291,85 €