OLG Oldenburg - Urteil vom 01.10.2007
11 UF 67/07
Normen:
Vorbem. 3 IV zu RVG -VV § 3100 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2008, 271
OLGReport-Oldenburg 2008, 382
Rpfleger 2008, 281
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 05.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 69 F 51/07

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

OLG Oldenburg, Urteil vom 01.10.2007 - Aktenzeichen 11 UF 67/07

DRsp Nr. 2008/10765

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

»Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr entfällt nicht deshalb, weil auf die Erstattung der Geschäftsgebühr kein materiellrechtlicher Anspruch besteht.«

Normenkette:

Vorbem. 3 IV zu RVG -VV § 3100 ;

Entscheidungsgründe:

I.)

Die Parteien streiten um die Höhe einer vom Beklagten dem Kläger zu erstattenden Verfahrensgebühr.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 9.5.2006 forderte der Kläger den Beklagten, seinen Vater, unter Fristsetzung bis zum 1.6.2006 auf, statt bislang gezahlter monatlich 220, EUR nunmehr einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 316, EUR zu bezahlen. Als der Beklagte darauf nicht reagierte, beantragte der Kläger unter dem 23.2.2007 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine entsprechende gegen den Beklagten gerichtete Klage. Nach dem Zugang des Prozesskostenhilfegesuchs erkannte der Beklagte den geltend gemachten Anspruch an und ließ ihn beim Jugendamt der Stadt O... titulieren.

Die Parteien streiten jetzt noch über die Berechtigung des Klägers, 381,99 EUR im Prozesskostenhilfeverfahren entstandene anwaltliche Kosten ersetzt zu verlangen.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die angefochtene Entscheidung, mit der die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zugelassen worden ist, Bezug genommen.