OLG Rostock - Beschluss vom 08.04.2010
10 WF 181/09
Normen:
RVG § 60 Abs. 1; RVG § 15a; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 139
Vorinstanzen:
AG Wismar, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 272/08

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Übergangsfällen

OLG Rostock, Beschluss vom 08.04.2010 - Aktenzeichen 10 WF 181/09

DRsp Nr. 2010/14187

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Übergangsfällen

1. Die am 5. August 2009 eingeführte Vorschrift des § 15a RVG ist auf Kostenfestsetzungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren, nicht anzuwenden. 2. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 (4) VV- RVG auf die Verfahrensgebühr kam auch nach bisherigem Recht nicht in Betracht, wenn der PKH-Anwalt vorgerichtlich im Rahmen der Beratungshilfe tätig war.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 6. April 2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wismar vom 7. Juli 2009 - 3 F 272/08 - abgeändert.

Die von dem Beklagten an die Klägerin nach dem rechtkräftigen Urteil des Amtsgerichts Wismar vom 29.01.2009 zu erstattenden Kosten werden auf

1.063,35 € (in Worten eintausenddreiundsechzig/Ct wie vor)

festgesetzt.

Diese Kosten sind gemäß § 104 Abs. 1 ZPO mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 11.2.2009 zu verzinsen.

Die Anschlussbeschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten nach einem Gegenstandswert von bis zu 550 € zur Last.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG § 60 Abs. 1; RVG § 15a; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe: