BGH - Urteil vom 22.02.2010
II ZR 287/07
Normen:
EGBGB Art. 33 Abs. 2; EGBGB Art. 43 Abs. 2; BGB § 868; BGB § 929 S. 1; BGB § 931; BGB § 1205 Abs. 2; BGB § 1231 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 64/00
LG Osnabrück, vom 17.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 HO 127/96

Anspruch auf 14 Zylinder mit angereichertem Uran 235 aus einem vertraglichen Pfandrecht i.R.e. eines Sachdarlehensvertragsg

BGH, Urteil vom 22.02.2010 - Aktenzeichen II ZR 287/07

DRsp Nr. 2010/7412

Anspruch auf 14 Zylinder mit angereichertem Uran 235 aus einem vertraglichen Pfandrecht i.R.e. eines Sachdarlehensvertragsg

1. Im Falle einer nach außen verlautbarten Änderung des Besitzmittlungswillens können auch aus Vorgängen nach Zugang der entsprechenden Willenserklärung Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der Beteiligten zu ziehen sein. 2. § 1231 S. 1 BGB knüpft an die Begründung eines Pfandrechts durch Übertragung des Mitbesitzes an und räumt dem Pfandgläubiger lediglich für diesen Fall einen besonderen Herausgabeanspruch gegen den mitbesitzenden Verpfänder oder dessen Rechtsnachfolger ein. 3. Ob ein Pfandgläubiger bei einer Verpfändung nach § 1205 Abs. 2 BGB vom unmittelbaren Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen kann, bestimmt sich nach dem zwischen dem Pfandgläubiger und seinem Besitzmittler bestehenden Rechtsverhältnis. 4. Weitere Aspekte: - a. Vereinbarkeit länderübergreifender Transaktionen von angereichtertem Uran 235 mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) - b. Wirksamkeit einer Übereignung von angereichertem Uran 235 an einen Dritten trotz damit verbundener Abweichung vom über das Uran geschlossenen Sachdarlehensvertrages.