Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. September 2013 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für sämtliche Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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Der Kläger begehrt Altersrente ohne versorgungsausgleichsbedingte Kürzung.
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