LSG Bayern - Urteil vom 18.08.2010
L 12 EG 50/09
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1 Nr. 4; BEEG § 1 Abs. 6; BEEG § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 EG 78/08

Anspruch auf Elterngeld; Ausgestaltung als lebensmonatliche Leistung

LSG Bayern, Urteil vom 18.08.2010 - Aktenzeichen L 12 EG 50/09

DRsp Nr. 2010/21208

Anspruch auf Elterngeld; Ausgestaltung als lebensmonatliche Leistung

Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 1 BEEG beschränkt sich mit dem Abstellen auf Lebensmonate nicht auf die Festlegung eines Abrechnungszeitraumes, sondern legt ein Regelungskonzept fest, das Ansprüche für Teil(lebens)monate ausschließt, weil die Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld grundsätzlich in jedem Lebensmonat vorliegen müssen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Mai 2009 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2008 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1 Nr. 4; BEEG § 1 Abs. 6; BEEG § 4 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Elterngeld für den 1. und 4. Lebensmonat seines Sohnes P ...

2007 wurde P. A. als zweites Kind des Klägers sowie seiner Ehefrau B. A. geboren.

Die Ehefrau des Klägers beantragte Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes, welches ihr mit Bescheid vom 31.07.2007 auch bewilligt wurde.