LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.10.2010
L 5 EG 4/10
Normen:
BEEG § 2;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 26.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 EG 7/09

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung späterer Steuererstattungen beim Einkommen

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2010 - Aktenzeichen L 5 EG 4/10

DRsp Nr. 2010/21239

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung späterer Steuererstattungen beim Einkommen

Das Elterngeld dient dazu, das zuletzt vor der Geburt des Kindes zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssen deshalb diejenigen Einkünfte zu Grunde gelegt werden, die während des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben. Später erfolgte Steuerrückerstattungen waren indessen für den Lebensstandard im maßgebenden Zwölfmonatszeitraum nicht prägend. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26.03.2010 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) hat.