LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.05.2010
L 5 EG 8/09
Normen:
BEEG § 3; BEEG § 4 Abs. 3 S. 2; MuSchG § 13;
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 12.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 EG 5/08

Anspruch auf Elterngeld; Bezugsdauer des zu zahlenden Elterngeldes; Berücksichtigung des Bezugs von Mutterschaftsgeld

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen L 5 EG 8/09

DRsp Nr. 2010/9061

Anspruch auf Elterngeld; Bezugsdauer des zu zahlenden Elterngeldes; Berücksichtigung des Bezugs von Mutterschaftsgeld

Lebensmonate des Kindes, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld bezieht, gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG auch dann als Monate für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht, wenn der Elterngeldbezug nicht unmittelbar an den Zeitraum des Bezugs von Mutterschaftsgeld anschließt.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 12.10.2009 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 3; BEEG § 4 Abs. 3 S. 2; MuSchG § 13;

Tatbestand:

Streitig ist die Bezugsdauer des an die Klägerin zu zahlenden Elterngeldes.