BSG - Urteil vom 30.09.2010
B 10 EG 11/09 R
Normen:
BEEG § 1; BEEG § 2; NATOTrStatZAbk Art. 13; SGB I § 30;
Fundstellen:
BSGE 107, 10
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 EL 5023/08
SG Mannheim, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 EL 2268/08

Anspruch auf Elterngeld für Angehörige von Mitgliedern einer in Deutschland stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte

BSG, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen B 10 EG 11/09 R

DRsp Nr. 2011/978

Anspruch auf Elterngeld für Angehörige von Mitgliedern einer in Deutschland stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte

Auf Angehörige von NATO-Truppenmitgliedern ist der Erste Abschnitt des BEEG über das Elterngeld anwendbar, wenn sie vor der Geburt des betreuten Kindes durch Erwerbstätigkeit Einkommen außerhalb des Bereichs der NATO-Truppen erzielt haben, das bei der Bemessung des Elterngelds zu berücksichtigen ist.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2009 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für alle Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 1; BEEG § 2; NATOTrStatZAbk Art. 13; SGB I § 30;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Die 1973 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und seit dem 21.9.2007 mit einem US-amerikanischen Staatsangehörigen verheiratet, der Mitglied einer in Deutschland stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte ist. Beide Ehepartner haben ihren Wohnsitz in Deutschland, die Klägerin seit ihrer Geburt. Am 18.2.2008 gebar die Klägerin ihre Tochter M..