LSG Hessen - Urteil vom 22.06.2010
L 6 EG 2/08
Normen:
BEEG § 3 Abs. 1 S. 1; BEEG § 3 Abs. 1 S. 4; BEEG § 4 Abs. 2 S. 1; BEEG § 4 Abs. 3 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; MuSchG § 13 Abs. 1; RVO § 200 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 21.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 EG 2/07

Anspruch auf Elterngeld; Verbrauch bei anteiligem Anspruch auf Mutterschaftsgeld für einen Lebensmonat des Kindes

LSG Hessen, Urteil vom 22.06.2010 - Aktenzeichen L 6 EG 2/08

DRsp Nr. 2010/13316

Anspruch auf Elterngeld; Verbrauch bei anteiligem Anspruch auf Mutterschaftsgeld für einen Lebensmonat des Kindes

Lebensmonate des Kindes, in denen anzurechnende Leistungen wie das Mutterschaftsgeld nur anteilig zustehen, gelten auch nur anteilig als fiktive Elterngeldbezugszeit der Mutter des Kindes. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 21. Januar 2008 aufgehoben und der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 6. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2007 verurteilt, dem Kläger Elterngeld für weitere 30 Tage in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

II. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten für beide Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 3 Abs. 1 S. 1; BEEG § 3 Abs. 1 S. 4; BEEG § 4 Abs. 2 S. 1; BEEG § 4 Abs. 3 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; MuSchG § 13 Abs. 1; RVO § 200 Abs. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Elterngeld für den 12. Lebensmonat des Kindes streitig. Streitig ist dabei insbesondere, ob der Bezug von Mutterschaftsgeld lediglich am ersten Tag des dritten Lebensmonats zu einem Verbrauch des Anspruchs auf Elterngeld für den gesamten Monat führt.