BSG - Urteil vom 30.09.2010
B 10 EG 7/09 R
Normen:
AufenthG (2004) § 25; AufenthG (2004) § 4; BErzGG § 1; SGG § 70 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 EG 22/08
SG Aachen, vom 12.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 EG 24/07

Anspruch auf Erziehungsgeld; Beteiligtenfähigkeit der Bezirkregierung Münster am sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen B 10 EG 7/09 R

DRsp Nr. 2011/327

Anspruch auf Erziehungsgeld; Beteiligtenfähigkeit der Bezirkregierung Münster am sozialgerichtlichen Verfahren

Auch im sozialgerichtlichen Verfahren ist zwischen der Beteiligtenfähigkeit und der Prozessführungsbefugnis zu unterscheiden. Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, einen Prozess als richtige Partei im eigenen Namen zu führen, also als richtiger Kläger zu klagen oder als richtiger Beklagter verklagt zu werden. Die Prozessführungsbefugnis ist unproblematisch, wenn die nach § 70 Nr 3 SGG beteiligtenfähige Behörde eines Rechtsträgers an dessen Stelle verklagt wird und sich gegen Ansprüche der Klägerseite verteidigt. Denn es entspricht der Funktion einer durch organisationsrechtliche Rechtssätze gebildeten Behörde, im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Staat oder einen anderen Träger der öffentlichen Verwaltung dessen Aufgaben nach außen selbstständig wahrzunehmen. Sie wird demnach - soweit sie beteiligtenfähig ist - auch in einem Rechtsstreit im eigenen Namen für den Träger der öffentlichen Verwaltung tätig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

(2004) § ;