LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.06.2010
L 5 KR 120/09
Normen:
BGB § 1909; SGB I § 56 Abs. 2 Nr. 2; SGB V § 10 Abs. 1 S. 1; SGB V § 10 Abs. 4 S. 1 Halbs. 2; SGB V § 9 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 150
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 150/07

Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Pflegekind

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen L 5 KR 120/09

DRsp Nr. 2010/11386

Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Pflegekind

Nach der Legaldefinition des § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I sind Pflegekinder Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit ihren Eltern verbunden sind. Ein solches Pflegeverhältnis liegt vor, wenn die Aufsichts- und Erziehungsrechte von den Pflegeeltern tatsächlich wahrgenommen werden; andererseits ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht (mehr) vorliegt. "Auf längere Dauer angelegt" ist das Pflegeverhältnis, wenn es für einen Zeitraum begründet wird, der für die körperliche und geistige Entwicklung des Pflegekindes erheblich ist; von der erforderlichen Dauerbindung kann dann nicht ausgegangen werden, wenn das Pflegeverhältnis von vornherein so geplant ist, dass es nur einen kürzeren Zeitraum dauern oder jederzeit auf Grund neuer Umstände beendet werden soll. Die Bejahung eines Pflegekindverhältnisses erfordert nicht das Bestehen einer Pflegschaft im Sinne des § 1909 BGB und deren Nachweis durch eine Pflegschaftsurkunde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]