LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.09.2010
L 2 AS 292/10 B ER
Normen:
BGB § 1601; SGB II § 11; SGB II § 2; SGB II § 3 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 682
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 3295/10

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen beim Einkommen

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.09.2010 - Aktenzeichen L 2 AS 292/10 B ER

DRsp Nr. 2010/19784

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen beim Einkommen

Unterhaltsleistungen waren auch bereits vor Einführung des § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II nur dann einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn ein titulierter Unterhaltstitel vorlag. Erst wenn das zu berücksichtigende Einkommen nicht uneingeschränkt zur Verfügung steht, kann eine Hilfegewährung unter Heranziehung des sozialhilferechtlichen Faktizitätsprinzips in Betracht kommen. Nur wenn die Unterhaltsverpflichtung tituliert und somit der Pfändbarkeit unterworfen ist, steht dem Hilfebedürftigen das Einkommen tatsächlich nicht mehr ungeschmälert zur Verfügung. Erst dann ist es insoweit seiner Disposition entzogen. Bei freiwillig erbrachten Unterhaltsleistungen gilt dies nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1601; SGB II § 11; SGB II § 2; SGB II § 3 Abs. 3;

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verminderung der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).