LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.05.2015
L 4 AS 168/15 NZB
Normen:
BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1378 Abs. 3; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 340
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 17.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 508/13

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Zahlungen aus einem Zugewinnausgleich als Einkommen

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 168/15 NZB

DRsp Nr. 2015/9944

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Zahlungen aus einem Zugewinnausgleich als Einkommen

Zahlungen auf den Zugewinnausgleichsanspruch sind grundsicherungsrechtlich anrechenbares Einkommen iSv § 11 SGB II.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1378 Abs. 3; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG) und die Durchführung des Berufungsverfahrens sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Rechtsmittelverfahren. In der Sache wendet sie sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten im Rahmen der Leistungsgewährung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die 1962 geborene Klägerin bezog nach Trennung von ihrem Ehemann ab August 2010 von dem Beklagten SGB II -Leistungen. Zuletzt bewilligte er mit Bescheid vom 20. Januar 2012 für den Bewilligungszeitraum von Februar bis Juli 2012 monatliche Leistungen iHv 680,46 EUR.