LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.08.2022
L 12 AS 1353/21
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a); SGB II § 7 Abs. 4; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; BGB § 1353 Abs. 1; BGB § 1566; BGB § 1567 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 3106/18

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.08.2022 - Aktenzeichen L 12 AS 1353/21

DRsp Nr. 2023/14360

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft

Es besteht auch dann eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) und Abs. 4 SGB II, wenn der Ehemann eine auf der gleichen Etage neben der Familienwohnung liegende weitere Wohnung anmietet, dies jedoch weder zur Folge hat, dass die Dinge des täglichen Bedarfs nicht mehr gemeinsam beschafft, ge- und verbraucht, noch dass die Alltagsaufgaben nicht mehr gemeinsam oder füreinander erledigt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.06.2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) in beiden Rechtszügen zu 5%. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a); SGB II § 7 Abs. 4; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; BGB § 1353 Abs. 1; BGB § 1566; BGB § 1567 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum 01.08.2017 bis 31.10.2018 aufgrund der Annahme des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft.

1. 2. 3. 1. 2. 3.